Kickbox-Gürtelprogramm
nach Reglement der GKBAe.V..
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0.Ausbildungsstufe (weiss): Der Schnee liegt auf der Landschaft: |
1.Ausbildungsstufe (gelb): Der Schnee schmilzt, die harte, gefrorene Erde leuchtet gelb: Techniken:
Selbstverteidigung:
Fallschule:
Theorie:
Ausdauer | Kraft:
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2.Ausbildungsstufe (Orange): Die fruchtbare Erde leuchtet in der roten Abendsonne: Techniken:
Selbstverteidigung:
Fallschule:
Theorie:
Ausdauer | Kraft:
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3.Ausbildungsstufe (grün): Ein Pflänzchen kommt: Techniken:
Selbstverteidigung:
Fallschule:
Theorie:
Ausdauer | Kraft:
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4.Ausbildungsstufe (Blau): Die Baumkrone reicht in den Himmel: Techniken:
Selbstverteidigung:
Theorie:
Ausdauer | Kraft:
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5.Ausbildungsstufe (Braun): Der Baum hat feste Borke: Techniken:
Selbstverteidigung:
Fallschule:
Theorie:
Ausdauer | Kraft:
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6.Ausbildungsstufe (Schwarz): Das Wandeln der Stille Techniken:
Selbstverteidigung:
Fallschule:
Theorie:
Ausdauer | Kraft:
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Notwehr: ![]()
Theorie Prüfungsordnung Notwehr ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. VoraussetzungenDie Notwehrhandlung ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen (Notwehrlage und Notwehrhandlung) gerechtfertigt: Es wird ein Rechtsgut bedroht. Die Angriffshandlung steht unmittelbar bevor, dauert an oder ist noch nicht beendet. Die Angriffshandlung ist rechtswidrig. Die Notwehrhandlung ist zur Abwehr ist erforderlich. Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Stehen mehrere Mittel zur Auswahl, ist das mildeste zu wählen, sofern damit der Angriff ebenso wirksam abgewehrt werden kann. Der Angegriffene darf dabei grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Der schmächtige A wird von dem ihm körperlich weit überlegenen B angegriffen. Eine Verteidigung des A mit einer lebensgefährlichen Handlung (ggf. unter Einsatz einer Waffe) ist hier auch dann zulässig, wenn er von B nur mit Fäusten angegriffen wird, er jedoch auf Grund seiner Unterlegenheit mit schweren Körperverletzungen zu rechnen hat (BGH 01.06.1994 - 2 StR 195/94). Sofern sich ein Verteidiger in Notwehr mit einer Schusswaffe mit einem tödlichen Schuss verteidigt, hat er vorher die Anwendung der Schusswaffe anzudrohen und einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz zu versuchen BGH 30.10.1986 - 4 StR 505/86. Nicht nur Leib und Leben, sondern z.B. auch das Eigentum, die Ehre, der Besitz und das Hausrecht dürfen notfalls mit scharfen Mitteln verteidigt werden, wenn es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt. |
